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Honorar ::
Detektive sind Dienstleister
Bei dem Auftragsverhältnis zwischen einer Detektei und dem
Auftraggeber handelt es sich per Gesetz um einen
Dienstleistungsvertrag gem. § 611 ff BGB. Das heißt, die Detektei
schuldet dem Auftraggeber kein bestimmtes Ergebnis, da dies nicht
garantiert werden kann, sondern nur das fachlich korrekte Erbringen
der vereinbarten Dienstleistung.
Die Honorare für Dienstleistungen einer Detektei und dem Klienten
sind frei vereinbar.
Eine feste Gebührenordnung wie bei Rechtsanwälten oder
Steuerberatern gibt es für Detektive nicht. Es gibt eine
unverbindliche Empfehlung zur Honorargestaltung im Detektivgewerbe,
ausgegeben durch die Berufsverbände.
Die Leistungen der Detektei detektiv.name werden für jeden
Ermittlungsauftrag individuell kalkuliert.
Wie im Dienstleistungsgewerbe üblich, wird die erbrachte Leistung
nach der dafür aufgewendeten Zeit abgerechnet. Bei der Preisbildung
finden u. a. folgende Kriterien Beachtung:
* Umfang und Dauer des Auftrags
* Einsatz von Spezialeinsatzmaterialien & Technik
* Arbeitsstunden der einzelnen Detektive und Sachbearbeiter
* Kosten für Einsatzfahrzeuge
* Einsatz von Gutachtern, Juristen, Partnern im Ausland, etc.
* Spesen und Nebenkosten
Die Entscheidung für die Detektei detektiv.name oder für einen Mitbewerber
sollte aber nicht allein vom Preis abhängig gemacht werden. Vielmehr
sollten sie auf die Qualifikationen der Detekteien achten, die sich
oftmals im Preisgefüge widerspiegelt.
In einem persönlichen Gespräch klären wir eingehend die Kostenfrage,
erstellen einen Kostenvoranschlag, damit Sie sich in aller Ruhe
einen klaren Überblick verschaffen können. Anhand des
Ermittlungsberichts und einer detaillierten Rechnung können Sie
nachvollziehen, welche Kosten entstanden sind.
Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen
zur Verfügung.
Das Kontaktformular oder ein Anruf bei Detektiv.name ist der erste
Schritt um Ihre Zweifel zu beseitigen und den gewünschten Erfolg
einer Ermittlung in die Wege zu leiten.
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Kostenerstattung ::
Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher
Gerichte für Sie aufgeführt, wonach Detektivkosten für Firmen und
für Privatpersonen absetzbar, beziehungsweise erstattungsfähig sein
können. Die Gerichtsurteile dienen nur zur allgemeinen Information
und stellen keine Rechtsberatung dar.
Um Sie diesbezüglich weitergehend zu informieren und zu beraten
bitten wir Sie einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Grundsätzlich stellen die Gerichte bei Fragen zur Kostenerstattung
darauf ab, ob der Einsatz der Detektei erforderlich und
verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare
Methoden gegeben hätte.
Zunächst müssen die Kosten für die Ermittlung der Detektei vom
Auftraggeber selbst getragen werden. In vielen Fällen ist eine
Kostenerstattung durch überführte Personen gemäß ZPO möglich.
Einige Beispiele zum Thema Kostenerstattung finden Sie nachstehend.
(Irrtümer vorbehalten)
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Gemäß §91 Abs. 1 S. ZPO
(Zivilprozessordung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie
notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
Auch gem. § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer
Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur
Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Das bedeutet: Die Kosten für den Einsatz einer Detektei sind bis
zu der Höhe erstattungsfähig, in der deren Einsatz nach Art und
Umfang gerechtfertigt war. |
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Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die
durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach
den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig
einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des
Ermittlungsberichts und detaillierter Abrechnung glaubhaft zu
machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen der
Detektei müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers
vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 11 W1592/93 vom 18.06.93
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Ist der Auftraggeber einer Detektei ein
Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die
Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
Finanzgericht Hessen, AZ 8 K
3370/88, EFG. 89, S. 576
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Vorprozessuale Detektivkosten sind
erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in
unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht
und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung
aus Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick
auf eine gerichtliche zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinn von § 91, Abs. 1 ZPO war.
OLG Koblenz, AZ 14NW 671/90 |
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei der Beauftragung einer
Detektei die Kostenfrage sehr oft im Vordergrund steht. Der Entschluss
zum Einsatz eine Detektei fällt manchem Klienten um so leichter, je
wahrscheinlicher es ist, dass die gegnerische Partei die
Detektivkosten übernehmen muss. Viele Gerichtsentscheidungen zeigen,
dass es immer auf den Einzelfall und die rechtliche Betreuung durch
einen qualifizierten Rechtsanwalt ankommt.
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