Honorar

:: Honorar ::

Detektive sind Dienstleister

Bei dem Auftragsverhältnis zwischen einer Detektei und dem Auftraggeber handelt es sich per Gesetz um einen Dienstleistungsvertrag gem. § 611 ff BGB. Das heißt, die Detektei schuldet dem Auftraggeber kein bestimmtes Ergebnis, da dies nicht garantiert werden kann, sondern nur das fachlich korrekte Erbringen der vereinbarten Dienstleistung.

Die Honorare für Dienstleistungen einer Detektei und dem Klienten sind frei vereinbar.
Eine feste Gebührenordnung wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern gibt es für Detektive nicht. Es gibt eine unverbindliche Empfehlung zur Honorargestaltung im Detektivgewerbe, ausgegeben durch die Berufsverbände.

Die Leistungen der Detektei detektiv.name werden für jeden Ermittlungsauftrag individuell kalkuliert.

Wie im Dienstleistungsgewerbe üblich, wird die erbrachte Leistung nach der dafür aufgewendeten Zeit abgerechnet. Bei der Preisbildung finden u. a. folgende Kriterien Beachtung:
* Umfang und Dauer des Auftrags
* Einsatz von Spezialeinsatzmaterialien & Technik
* Arbeitsstunden der einzelnen Detektive und Sachbearbeiter
* Kosten für Einsatzfahrzeuge
* Einsatz von Gutachtern, Juristen, Partnern im Ausland, etc.
* Spesen und Nebenkosten

Die Entscheidung für die Detektei detektiv.name oder für einen Mitbewerber sollte aber nicht allein vom Preis abhängig gemacht werden. Vielmehr sollten sie auf die Qualifikationen der Detekteien achten, die sich oftmals im Preisgefüge widerspiegelt.

In einem persönlichen Gespräch klären wir eingehend die Kostenfrage, erstellen einen Kostenvoranschlag, damit Sie sich in aller Ruhe einen klaren Überblick verschaffen können. Anhand des Ermittlungsberichts und einer detaillierten Rechnung können Sie nachvollziehen, welche Kosten entstanden sind.

Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Das Kontaktformular oder ein Anruf bei Detektiv.name ist der erste Schritt um Ihre Zweifel zu beseitigen und den gewünschten Erfolg einer Ermittlung in die Wege zu leiten.

:: Kostenerstattung ::

Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, wonach Detektivkosten für Firmen und für Privatpersonen absetzbar, beziehungsweise erstattungsfähig sein können. Die Gerichtsurteile dienen nur zur allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Um Sie diesbezüglich weitergehend zu informieren und zu beraten bitten wir Sie einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Grundsätzlich stellen die Gerichte bei Fragen zur Kostenerstattung darauf ab, ob der Einsatz der Detektei erforderlich und verhältnismäßig war oder ob es unter Umständen einfachere zumutbare Methoden gegeben hätte.

Zunächst müssen die Kosten für die Ermittlung der Detektei vom Auftraggeber selbst getragen werden. In vielen Fällen ist eine Kostenerstattung durch überführte Personen gemäß ZPO möglich.
Einige Beispiele zum Thema Kostenerstattung finden Sie nachstehend.
(Irrtümer vorbehalten)
Gemäß §91 Abs. 1 S. ZPO (Zivilprozessordung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern. Auch gem. § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.

Das bedeutet: Die Kosten für den Einsatz einer Detektei sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der deren Einsatz nach Art und Umfang gerechtfertigt war.

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und detaillierter Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen der Detektei müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 11 W1592/93 vom 18.06.93

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits – im Hinblick auf eine gerichtliche zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinn von § 91, Abs. 1 ZPO war.
OLG Koblenz, AZ 14NW 671/90

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei der Beauftragung einer Detektei die Kostenfrage sehr oft im Vordergrund steht. Der Entschluss zum Einsatz eine Detektei fällt manchem Klienten um so leichter, je wahrscheinlicher es ist, dass die gegnerische Partei die Detektivkosten übernehmen muss. Viele Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es immer auf den Einzelfall und die rechtliche Betreuung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt ankommt.

Call Now Button